Der Aktenvortrag im Assessorexamen: 26 Aktenvorträge aus dem Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht (Referendarausbildung Recht)
Strafrecht EAN 9783415070073

Der Aktenvortrag im Assessorexamen: 26 Aktenvorträge aus dem Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht (Referendarausbildung Recht)

Hersteller: Boorberg, R. Verlag  ·  MPN: 1051385
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Produktbeschreibung

Übung macht den Meister Während der Referendarzeit werden in aller Regel kaum Aktenvorträge eingeübt. Mit diesem Arbeitsbuch im DIN-A4-Format erhalten Referendare eine wertvolle Arbeitsanleitung zur Vorbereitung des Vortrags im Assessorexamen. Der perfekte Vortrag Anhand von 26 Vorträgen aus den verschiedensten Rechtsbereichen vermittelt der Leitfaden die entscheidenden Problemstellungen. Die 6. Auflage berücksichtigt eingetretene Rechtsänderungen und bringt neue Vorträge. Dabei stellen die Autoren das Prüfungsgeschehen sowohl aus Sicht des Prüflings als auch des erfahrenen Prüfers dar.

Bewertungen & Erfahrungen

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unknown 20.04.2024 amazon.de
Für die Vorbereitung auf den zivilrechtlichen Vortrag in NRW (eigentlich überall) völlig ungeeignet. Zunächst sind etliche Rechtschreibfehler vorhanden und teilweise drei verschiedene Schriftarten auf einer Seite, was beim Lesen an sich schon extrem nervt.Darüber hinaus sind die Bearbeitervermerke weit von der Realität entfernt (NRW stellt kostenfrei aussortierte Originalvorträge zur Verfügung). Die allermeisten Bearbeitervermerke enthalten nicht einmal einen konkreten Auftrag, sondern nur solche Hinweise wie "Formalien sind in Ordnung". Rechtsmittelbelehrungen sind grundsätzlich nicht erlassen, aber gleichzeitig nie Teil der Lösung. Kosten und Vollstreckbarkeit werden teilweise nicht erlassen, sind aber manchmal auch nicht Teil der Lösung und manchmal schon.Der Sachverhaltsaufbau weicht teils von dem ab, was uns in NRW beigebracht wurde. So ist in einem Fall der streitige Klägervortrag erst nach dem Klägerantrag formuliert (statt andersrum), oder in Anwaltsklausuren das Mandantenbegehren erst nach dem Sachverhalt geschildert (statt zu Beginn).Rechtlich ist das Ganze meiner Einschätzung nach ebenfalls nicht verlässlich, sodass ich zur eigenen Einschätzung je ein Beispiel aus dem materiellen und aus dem prozessualen Bereich zitiere:"Die Regelung des § 17 StVG über die entscheidende Berücksichtigung des Verursachungsbeitrags bei einer wechselseitigen Schadensersatzpflicht verdrängt von vornherein die allgemeine Regelung über das Mitverschulden in § 254 BGB." (vs. Palandt, § 254, Rn. 10) oderTenorierungsvorschlag: "Der Antrag des Klägers auf Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts für die klageweise Geltendmachung eines Werklohnanspruchs in Höhe von 7.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wird abgelehnt." (vs. BGH: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.)Was genau sechs Auflagen lang verbessert wurde, ist mir rätselhaft. Es sind so viele Fehler vorhanden, dass man meinen könnte, es sei die erste Rohfassung. Die Normen werden nicht aktualisiert, sondern sind veraltet, sofern Gesetzesänderungen (z.B. 2018) erfolgt sind. Die vermeintliche Fachpresse sagt mir persönlich nicht das geringste. Insgesamt einfach nur frech...
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